Stand: 24.02.2021
Für den jeweiligen Auftrag gelten ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die jeweils gültige Honorarliste der neuwaerts GmbH (nachfolgend neuwaerts genannt), welche einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Dies gilt sowohl für Kauf- als auch für Nicht-Kaufleute.
Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
Werbeauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung oder Erstellung eines oder mehrerer Werbemittel zwischen neuwaerts und dem jeweiligen Auftraggeber und/oder die Erbringung von Beratungsleistungen. neuwaerts führt seine Werbeaufträge nach dem Wissen eines ordentlichen Werbekaufmanns aus und schuldet damit keine rechtliche Überprüfung der in Auftrag gegebenen Werbemaßnahmen. Eine solche Überprüfung kann jedoch auf Wunsch des Auftraggebers durch neuwaerts eingeholt werden. Die Kosten einer solchen Überprüfung trägt der Auftraggeber. Bei der Produktion von Werbemitteln, insbesondere von Druckerzeugnissen, behält sich neuwaerts eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 v. H. vor, die auch dem Auftraggeber gegenüber fakturiert wird. Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sämtliche branchenbekannten Produkte der Werbewirtschaft.
Die Konzepterstellung und Umsetzung seitens neuwaerts erfolgen in separaten Abschnitten von der Auftragserteilung bis zur endgültigen Erstellung des Konzeptes. Diese sind nach der jeweiligen Fertigstellung einzeln vom Auftraggeber abzunehmen. Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer die nach dessen Vorgaben benötigten Informationen bezüglich seiner Leistungsvorstellung.
Der Kunde hat die erfolgten Arbeitsabschnitte nach Aufforderung durch neuwaerts unverzüglich, d. h. binnen zwei Wochen, abzunehmen. Nach Ablauf von zwei Wochen seit Aufforderung gilt die Abnahme als verweigert.
Ab der Aufforderung bis zur Zwischenabnahme ist neuwaerts von der weiteren Bearbeitung des Auftrages freigestellt. Wird die Zwischenabnahme verweigert, ist neuwaerts berechtigt, die bis dahin angefallenen Kosten abzurechnen und eine weitere Bearbeitung des Auftrages zu verweigern.
Ziffer 3.1 gilt entsprechend mit dem Unterschied, dass die Abnahme nunmehr nach Ablauf von zwei Wochen als erfolgt gilt.
Mängelrügen haben seitens des Auftraggebers bei den Zwischenabnahmen und insbesondere bei der Endabnahme des Werkes zu erfolgen, und zwar in schriftlicher Form sofort nach Abnahme. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer die gerügten Mängel innerhalb einer Woche ab Abnahme schriftlich mitzuteilen. Nach fruchtlosem Ablauf dieses Zeitraumes gilt das Werk als abgenommen.
Der Auftraggeber muss Mängel unverzüglich i. S. d. § 377 HGB schriftlich anzeigen. Nach erfolgter Mängelanzeige behält sich neuwaerts das Recht vor, Nachbesserungen vorzunehmen. Für Nachbesserungen, welche der Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit neuwaerts durchführt oder durchführen lässt, übernimmt neuwaerts weder Haftung noch Kosten. Der Auftraggeber ist erst nach erfolglos durchgeführter Nachbesserung zum Rücktritt berechtigt.
Sollte die Ursache des vom Kunden vorgebrachten Mangels in technischen oder sonstigen Problemen liegen, die nicht im Einflussbereich von neuwaerts liegen (höhere Gewalt, Verschulden durch Dritte Softwareveränderungen oder -updates etc.), so ist neuwaerts nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Dies gilt insbesondere für Änderungen in der angewandten „OpenSource“ Software und Änderungen in der Peripherie des Kunden.
neuwaerts ist in diesem Fall berechtigt, dem Kunden den Aufwand in Rechnung zu stellen, der zur Ermittlung des Fehlers angefallen ist. Es gilt die zu diesem Zeitpunkt gültige Honorarliste.
neuwaerts hat das Recht, nach jeder erfolgten Zwischenabnahme ein abschlägiges Entgelt für die bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. Bis zur Zahlung des jeweiligen Abschlags ist neuwaerts nicht zur Weiterarbeit verpflichtet. Bei Verweigerung der Zwischenabnahme gilt Ziffer 3.1.
Nach der Abnahme ist neuwaerts berechtigt, die gesamten Kosten in Form einer Schlussrechnung abzurechnen. Sollen nach Abnahme weitere Änderungen durchgeführt werden, berührt dies die Fälligkeit der Schlussrechnung nicht. neuwaerts ist vielmehr berechtigt, für diese Arbeiten gesondert Honorar zu verlangen. Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Honorarliste. Gegenüber Kaufleuten bleibt eine Änderung vorbehalten.
Zahlungen an neuwaerts sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Im Falle einer Preiserhöhung nach Vertragsschluss durch neuwaerts steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Dieses muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden. neuwaerts behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung i. H. v. 50 % des vereinbarten Honorars zu fordern, bei Privat- oder Neukunden das Gesamthonorar. Dies gilt insbesondere bei Aufträgen, welche sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Die Differenz zum jeweiligen Endbetrag ist ohne Abzug 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Werden Auftragsarbeiten in Teilen erbracht bzw. geliefert, so ist das jeweilige Teilhonorar ohne Abzug 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Nach Auftragserteilung anfallende Mehrarbeiten bleiben gesonderter Abrechnung vorbehalten. Soweit zwischen neuwaerts und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten zwei Korrekturstufen. Mehraufwand bei Korrekturarbeiten wird nach Zeithonorar abgerechnet.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen i. H. v. 12,5 % p. a. fällig. neuwaerts ist berechtigt, Mahnkosten i. H. v. 10,00 Euro zu verlangen. Dies gilt bereits für die erste Mahnung. neuwaerts behält sich bei Zahlungsverzug das Recht vor, die weitere Auftragsausführung bis zur Zahlung zurückzustellen und für die weitere Auftragsausführung Vorauszahlung zu verlangen sowie die Nutzung bereits erbrachter Leistungen zu untersagen und die weitere Auftragsausführung zu verweigern. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners berechtigen neuwaerts, auch während der Vertragslaufzeit, die Auftragsausführung auch ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des jeweiligen Betrages sowie vom Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
Sämtliche Arbeiten von neuwaerts sind stets als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, auch wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Das Urheberrecht verbleibt nach den Maßgaben des Urheberrechtsgesetzes immer bei neuwaerts.
Entsprechend werden keine Nutzungsrechte an dem Urheberrecht übertragen. Übertragen wird lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. D. h. der Auftraggeber darf ohne Zustimmung durch neuwaerts die Arbeiten, auch nicht in Teilen, ändern oder nachahmen. Die Arbeiten dürfen durch den Auftraggeber ausschließlich für die vereinbarte Nutzungsart, den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang verwendet werden. Die vereinbarte Nutzungsart, der vereinbarte Nutzungszweck sowie der vereinbarte Umfang ergibt sich aus dem jeweils geschlossenen Auftrag. Dies gilt mangels entgegenstehender Vereinbarungen für den Bereich des jeweiligen Geschäftsgebietes des Auftraggebers zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung.
Eine Übertragung der Nutzungsbefugnis ohne ausdrückliche Zustimmung durch neuwaerts an Dritte ist verboten.
Das Nutzungsrecht an allen Produkten geistiger Schöpfung, seien es solche in digitaler oder anderer Form, welche neuwaerts für den Auftraggeber entwickelt hat, wird erst mit vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber übertragen. Im Übrigen verbleiben Werbemittel und ihre Bestandteile bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von neuwaerts. Wiederholungs-, Mehrfach- oder sonstige Nutzungen, welche nicht vertraglich vereinbart sind oder über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen der Zustimmung durch neuwaerts und sind honorarpflichtig.
Über den Umfang der Nutzung ist der Kunde gegenüber neuwaerts auskunftspflichtig.
neuwaerts erwirbt durch den Ankauf von Werbemitteln oder Rechten jeglicher Art oder der Inanspruchnahme von Leistungen durch Unternehmer, vom Verkäufer bzw. Unternehmer das Recht, diese uneingeschränkt nutzen zu dürfen. Diesbezügliche Einschränkungen müssen im Vorfeld des Erwerbs ausdrücklich vom Veräußerer oder Unternehmer geltend gemacht werden. Der Veräußerer/Unternehmer versichert bei Vertragsschluss bzw. bei Ankauf, dass neuwaerts die Werbemittel, Rechte oder sonstige Leistungen frei von Rechten Dritter erwirbt. Anderenfalls stellt er neuwaerts von der Haftung frei – die Kosten eines diesbezüglich zu führenden Rechtsstreits trägt der Veräußerer/Unternehmer.
neuwaerts ist ohne besondere vertragliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber nicht verpflichtet, die Entwürfe oder Konzepte, welche neuwaerts für den Auftraggeber erstellt hat, bis über die Beendigung des Auftrages hinaus aufzubewahren. Der jeweilige Auftrag ist in diesem Sinne beendet, wenn die Entwürfe vom Auftraggeber bestätigt und damit abgenommen wurden.
Im Einzelfall kann der Auftraggeber mit neuwaerts einen festzulegenden Aufbewahrungszeitraum vereinbaren.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet neuwaerts nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von neuwaerts auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von neuwaerts auf 200.000 Euro pro Versicherungsfall begrenzt. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von neuwaerts.
neuwaerts haftet nicht für Schäden, welche durch unvorhersehbare Umstände, wie höhere Gewalt, Streiks, Störungen der Telekommunikationsnetze oder behördliche Anordnungen, eintreten.
neuwaerts haftet nicht für die Richtigkeit der vom Kunden eingebrachten Inhalte. Verletzt der Kunde durch seine Inhalte Rechte Dritter, haftet der Kunde gegenüber neuwaerts für einen etwaigen Schaden. Muss neuwaerts aufgrund einer Urheberrechtsverletzung oder anderen Gründen einen Artikel, ein Konzept oder ein Produkt verändern entfernen, so ist neuwaerts berechtigt, dem Kunden einen administrativen Mehraufwand mit nach der gültigen Honorarliste zu berechnen. Gleiches gilt für alle vom Kunden eingebrachten Inhalte.
neuwaerts haftet nicht für Vertragsstrafen, Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche Dritter, denen der Auftraggeber infolge der Nutzung von bei neuwaerts in Auftrag gegebenen Produkten ausgesetzt wird. Insoweit wird Bezug genommen auf die Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Umfang der Beauftragung.
Sofern die Produkte von neuwaerts in Verbindung mit Software Dritter genutzt werden, übernimmt neuwaerts keine Haftung für Schadensersatzansprüche, sofern die Nutzung gegen die AGB oder Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters verstoßen und dadurch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
neuwaerts haftet weiter nicht für solche Fehler der durch sie entwickelten Produkte die aufgrund von Änderungen in der Peripherie des Kunden oder Änderungen in der verwendeten “OpenSource”-Software auftreten. Insoweit wird ausdrücklich auf 3.3 dieser AGB verwiesen.
Zu- und Rücksendungen jeglicher Art erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere für unverlangte Zusendungen.
Kündigungen von Aufträgen müssen schriftlich, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Im Falle einer Kündigung ist neuwaerts berechtigt, die bislang geleisteten Arbeiten dem Auftraggeber auf Basis der gültigen Honorarliste in Rechnung zu stellen.
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
neuwaerts ist bestrebt, Verträge wie auch Vertragserweiterungen in Schriftform zu schließen. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt ein Vertragsschluss aber auch durch mündliche Vereinbarung zustande. Ebenso können nachträglich erfolgte Auftragserweiterungen oder Auftragsänderungen auch mündlich vereinbart werden. Vertragspartner von neuwaerts wird vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen stets der Auftraggeber selbst.
Angebote von neuwaerts gelten vorbehaltlich anderweitiger Angaben im Angebot acht Wochen, gerechnet vom Datum des Angebots von neuwaerts.
Erfüllungsort ist Hannover. Deutsches Recht ist anzuwenden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Hannover.
neuwaerts behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden per E-Mail zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten zugesandt. Widerspricht dieser der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der E-Mail, gelten die geänderten AGB als angenommen. neuwaerts wird den Kunden in der E-Mail, welche die geänderten Bedingungen enthält, auf die Bedeutung dieser Zweiwochenfrist gesondert hinweisen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der ausfüllungsbedürftigen Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.